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Änderung § 12 TabStV vom 01.04.2008

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§ 12 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 12 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Verwendung von Steuerzeichen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager verwenden, für das er sie bezogen hat. Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann auf Antrag zulassen, daß Hersteller in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen auch in einem anderen Steuerlager seines Unternehmens verwenden. Außerhalb des Steuerlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen entwertet und mit anderen Angaben des Herstellers versehen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Hersteller haben die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bezogenen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck zu verwenden. Dem Hersteller steht der Einführer mit Tabakwarenlager gleich.

(Text neue Fassung)

(1) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager verwenden, für das er sie bezogen hat. Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag zulassen, daß Hersteller in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen auch in einem anderen Steuerlager seines Unternehmens verwenden. Außerhalb des Steuerlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen entwertet und mit anderen Angaben des Herstellers versehen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Hersteller haben die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bezogenen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck zu verwenden. Dem Hersteller steht der Einführer mit Tabakwarenlager gleich.

(2) Hersteller und Einführer haben das Steuerzeichen zu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen Tabakwarengattung bestimmt ist und nach Menge und Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht. Sie haben in den Fällen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezogene Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erhoben wird. Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet werden, wenn Mengen- und Packungspreisangaben zusammen dem Inhalt der Packung entsprechen.

vorherige Änderung

(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 16 Abs. 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. In einzelnen besonders gelagerten Fällen kann die Zentrale Steuerzeichenstelle unter Widerrufsvorbehalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder der Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das Hauptzollamt das Steuerverfahren.

(4) Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann Lagerinhaber für Tabakwaren, die sie aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken in das Steuergebiet verbringen wollen, von der Steuerzeichenverwendung befreien.



(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 16 Abs. 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. In einzelnen besonders gelagerten Fällen kann das Hauptzollamt Bielefeld unter Widerrufsvorbehalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder der Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das zuständige Hauptzollamt das Steuerverfahren.

(4) Das Hauptzollamt Bielefeld kann Lagerinhaber für Tabakwaren, die sie aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken in das Steuergebiet verbringen wollen, von der Steuerzeichenverwendung befreien.