Tools:
Update via:
Änderung § 29 TabStV vom 01.04.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VStuBrennOÄndV am 1. April 2008 und Änderungshistorie der TabStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 29 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 29 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 29 Vernichten, Vergällen, Aufreißen | |
(Text alte Fassung) (1) Lagerinhaber haben das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren dem Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, unter Widerrufsvorbehalt | (Text neue Fassung) (1) Lagerinhaber haben das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren dem zuständigen Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, unter Widerrufsvorbehalt |
1. kürzere Anmeldefristen zulassen, 2. auf die Anmeldung der Menge verzichten, 3. auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens von Tabakwaren verzichten. | |
(2) Lagerinhaber, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Einführer haben das Vernichten oder Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche vorher in dem Antrag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Ortes schriftlich anzumelden. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen. | (2) Lagerinhaber, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Einführer haben das Vernichten oder Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche vorher in dem Antrag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Ortes schriftlich anzumelden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/779/al11815-0.htm