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Änderung § 13 TabStV vom 01.04.2008
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§ 13 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 13 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen | |
(Text alte Fassung) (1) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der von der Zentralen Steuerzeichenstelle zugeteilten Bezieher-Nummer oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwertungsvermerk). | (Text neue Fassung) (1) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der vom Hauptzollamt Bielefeld zugeteilten Bezieher-Nummer oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwertungsvermerk). |
(2) In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer dem Entwertungsvermerk nur steuerliche Angaben aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Leerfelder von Streifensteuerzeichen dürfen verkürzt werden. (3) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung so anzubringen, daß die Tabakwaren ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Packung nicht entnommen werden können. Sie haben die Steuerzeichen an der Packung so zu befestigen, daß sie nicht unbeschädigt abgelöst werden können. |
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