§ 6 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Zu § 10 des Gesetzes
§ 6 Tabakwarenlager
Das Tabakwarenlager umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen Tabakwaren gelagert, verpackt, Zigarren und Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen ausgerüstet, Zigaretten, Zigarren und Zigarillos aufgerissen, Steuerzeichen angebracht, Rauchtabake gemischt, gepreßt, aromatisiert oder Packungen mit Tabakwaren bezeichnet werden.
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