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§ 6 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 10 des Gesetzes

§ 6 Tabakwarenlager



Das Tabakwarenlager umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen Tabakwaren gelagert, verpackt, Zigarren und Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen ausgerüstet, Zigaretten, Zigarren und Zigarillos aufgerissen, Steuerzeichen angebracht, Rauchtabake gemischt, gepreßt, aromatisiert oder Packungen mit Tabakwaren bezeichnet werden.

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