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Zu § 22 des Gesetzes - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 22 des Gesetzes

§ 24 Erstattungsverfahren



(1) Der Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Bielefeld zu beantragen. Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben dürfen zusammengefaßte Anträge stellen.

(2) Sollen Tabakwaren des steuerlich freien Verkehrs an ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat zurückgesandt werden, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. § 17 Abs 1 und 2 und § 20 Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend. Die Steuerzeichen sind unter Steueraufsicht im Steuergebiet zu vernichten oder ungültig zu machen.

(3) Der zu erlassende oder zu erstattende Betrag ist selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden sollen, bei Rückgabe nicht entwerteter Steuerzeichen bei dem Hauptzollamt Bielefeld. Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen zum Antrag gemacht werden.

(4) (weggefallen)

(5) Der Erlaß und die Erstattung der Steuer für Tabakwaren, die nicht durch Steuerzeichenverwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten ist, ist schriftlich in zwei Ausfertigungen bei dem zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

(6) Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.

(7) Werden Steuerzeichen an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der Steuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht, ist Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift oder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die Steuerzeichenschuld für die Steuerzeichen bereits entrichtet hat. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeitlicher Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fälligkeit zu erlassen.




§ 25 Erstattungsgebühren



(1) Die Gebühr nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens

1.
0,15 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden,

2.
0,30 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen nicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernichtet worden sind.

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