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§ 22 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 18 und 19 des Gesetzes

§ 22 Erstattungsverfahren



(1) Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 17 und 19 bis 21 der Rückschein oder das an seiner Stelle zugelassene Dokument nicht innerhalb von zwei Monaten nach Versand bei dem Versender ein oder sind im Rückschein Abweichungen bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Steht bereits vor Ablauf der Zweimonatsfrist fest, daß die versandten Tabakwaren im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden oder als entzogen gelten, ist nach Absatz 2 zu verfahren.

(2) Steuerschuldner nach den §§ 18 und 19 des Gesetzes haben über die Tabakwaren, für die eine Steuer entstanden ist, dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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