Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- entgegen § 9 Satz 1 und 3, § 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet,
- 4.
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form entwertet,
- 5.
- entgegen § 13 Abs. 3 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder befestigt,
- 6.
- entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 das begleitende Verwaltungsdokument nicht verwendet,
- 7.
- entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 3 oder § 21 Abs. 3 Satz 2 ein Handelsdokument, einen Lieferschein, eine Rechnung oder den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 8.
- entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 ein Verwaltungsdokument nicht mitführt;
- 9.
- entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 oder § 19 Abs. 2 Satz 2 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
- 10.
- entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig einträgt,
- 11.
- entgegen § 20 Abs. 4 Satz 3 eine Ablichtung des Versandpapiers nicht übersendet,
- 12.
- (weggefallen)
- 13.
- entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Anschreibung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt oder
- 14.
- entgegen § 32 Abs. 1 einen Bestand nicht feststellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 3 Abs. 3 eine Deputatpackung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet oder auf ihr Namen und Sitz des Herstellers nicht angibt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
§ 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/779/b25844.htm