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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.08.2018 aufgehoben
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§ 3 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG jeweils für sie bezeichnet sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Dezember 2012 BGBl. I S. 2632 m.W.v. 20. Dezember 2012
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Frühere Fassungen von § 3 TEIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2012 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2632 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 TEIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... die Zulassung einer Fahrzeugserie." 3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Erfüllung der grundlegenden ... 3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme ...
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