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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.08.2018 aufgehoben
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§ 4 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
(1) Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 anzuwenden. Die Anwendung von Technischen Spezifikationen, die unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht sind, bleibt unberührt.
(2) Neue Technische Spezifikationen oder Änderungen dieser erfordern keine Anpassungen bei bestehenden Infrastrukturen oder Fahrzeugen, sondern sind erst im Fall von Umrüstungen oder Erneuerungen anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Pflicht zur Anpassung ausdrücklich festgelegt ist. Im Fall von Umrüstungen oder Erneuerungen finden die Technischen Spezifikationen in Bezug auf die jeweilige Umrüstung und Erneuerung Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Dezember 2012 BGBl. I S. 2632 m.W.v. 20. Dezember 2012
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Frühere Fassungen von § 4 TEIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2012 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2632 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 TEIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TEIV Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen (vom 29.11.2013)
... für ein strukturelles Teilsystem Technische Spezifikationen nach Maßgabe des § 4 anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen bei Nachweis 1. einer ...
Anlage 2 TEIV (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) (vom 29.11.2014)
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1791
Artikel 1 3. TEIVÄndV
... 3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 4 ) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen ...
Erste Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
V. v. 23.06.2008 BGBl. I S. 1092
Artikel 1 1. TEIVÄndV
... ersetzt. 2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 4 ) Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für ...
Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... die Zulassung einer Fahrzeugserie." 3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Erfüllung der grundlegenden ... nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG jeweils für sie bezeichnet sind. § 4 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (1) Die Technischen ...
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