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§ 9 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 9 Umfangreiche Umrüstung und Erneuerung von strukturellen Teilsystemen
(1) 1Eine umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung eines strukturellen Teilsystems, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgeht, bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6. 2Abweichend von § 6 Absatz 2 kann der Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung auch durch den Betreiber des strukturellen Teilsystems gestellt werden.
(2) 1Geplante Arbeiten an einem strukturellen Teilsystem oder einem Teil davon, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind der Sicherheitsbehörde durch den Halter oder Betreiber des strukturellen Teilsystems schriftlich anzuzeigen. 2Der Anzeige ist eine Beschreibung der geplanten Arbeiten sowie eine Einstufung des Umfangs anhand der Merkmale der Anlage 3 beizufügen. 3In der Beschreibung sind der Umfang der nicht übereinstimmenden Teile sowie die Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das strukturelle Teilsystem darzulegen. 4Falls hierbei von der Anwendung der Technischen Spezifikationen abgewichen werden soll, ist dies zu begründen. 5Der Eingang der Anzeige ist dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Umfangreich sind Umrüstungen oder Erneuerungen, die in Anlage 3 aufgeführt sind.
(4) 1Innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Anzeige und der Beschreibung sowie der Einstufung der geplanten Arbeiten bestätigt die Sicherheitsbehörde schriftlich, ob nach der angezeigten Einstufung nach Absatz 2 Satz 2 eine Umrüstung oder Erneuerung umfangreich ist und damit eine Inbetriebnahmegenehmigung erfordert. 2Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel in der angezeigten Einstufung fest, hat sie dem Anzeigenden unter Angabe der Mängel Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 3Im Fall des Satzes 2 ist der Lauf der Frist nach Satz 1 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt. 4Sind der Behörde sicherheitsrelevante Mängel an dem angezeigten Teilsystem, oder hinsichtlich der Bauweise und Funktion vergleichbaren Teilsystemen bekannt, informiert sie den Anzeigenden.
(5) Die Anzeige gilt als Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung, wenn eine solche nach Absatz 4 für notwendig erklärt wird.
(6) 1Eine Umrüstung oder Erneuerung eines Fahrzeuges ist nach dem technischen Regelwerk durchzuführen, das zum Zeitpunkt der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 gilt, soweit die Umrüstung oder Erneuerung die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile betrifft oder Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug haben kann. 2Abweichend von Satz 1
- 1.
- kann für eine Umrüstung oder Erneuerung eines Fahrzeuges, das auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der Anzeige gültigen Serienzulassung nach § 7 Absatz 2 in Betrieb genommen worden ist, oder für das eine Inbetriebnahmegenehmigung auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der Anzeige gültigen Zulassung einer Fahrzeugvariante nach § 7a Absatz 1 erteilt worden ist, die Entscheidung nach Absatz 1 auf Grund des Standes des technischen Regelwerks, welches nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie anwendbar war, getroffen werden; liegt die Antragstellung für die Zulassung der Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, gilt § 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend; § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend;
- 2.
- kann der Halter oder Betreiber für die Bewertung der Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das Gesamtfahrzeug ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6) geändert worden ist, durchführen.
(7) 1Eine nicht umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung eines Fahrzeugs hat der Halter oder Betreiber zu dokumentieren. 2Abweichend von Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 kann für eine nicht umfangreiche Umrüstung die Bewertung der Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das Gesamtfahrzeug durch eigene Sicherheitsmethoden durchgeführt werden. 3Sofern an dem umzurüstenden oder zu erneuernden oder einem in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeug sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder die Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, sind die betroffenen Fahrzeuge durch den Halter unverzüglich aus dem Betrieb zu nehmen. 4Diese Fahrzeuge dürfen durch den Halter erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie frei von diesen Mängeln sind oder die Sicherheit durch kompensierende Maßnahmen hergestellt ist. 5Auf die Dokumentation von Maßnahmen nach Satz 1 und Satz 4 ist § 14 anzuwenden. 6Eisenbahnen, Halter und Hersteller oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntnis über sicherheitsrelevante Mängel zu unterrichten.
(8) 1Die Sicherheitsbehörde hat bei der geplanten Umrüstung oder Erneuerung eines strukturellen Teilsystems mit der Inbetriebnahmegenehmigung zugleich darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Technischen Spezifikationen zuzulassen sind. 2Ausnahmen sind zuzulassen, soweit dies verhältnismäßig ist und die Betriebssicherheit der Eisenbahnen nicht gefährdet wird. 3Zu entscheiden ist zudem über die statt der Technischen Spezifikationen anzuwendenden Vorschriften.
(9) 1Die Sicherheitsbehörde entscheidet spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen über die Inbetriebnahmegenehmigung. 2Die Prüfung beschränkt sich auf den von der Umrüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Teilsystems oder die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen auf das Teilsystem, deren Umfang der Antragsteller festzulegen hat. 3Die Festlegung ist von der Sicherheitsbehörde nur bei begründeten Zweifeln zu hinterfragen. 4Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 5Im Fall des Satzes 3 ist der Lauf der Frist nach Satz 1 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Mai 2016 BGBl. I S. 1225 m.W.v. 1. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 9 TEIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2016 BGBl. I S. 1225 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 TEIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 TEIV Serienzulassung (vom 01.06.2016)
... berührt. (3) Abweichend von § 6 Absatz 3 und 4 sowie von § 9 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmigung für die einzelnen Fahrzeuge der zugelassenen ... worden ist. Die Sicherheitsbehörde entscheidet für nach § 9 Absatz 1 umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Serienzulassung über das ...
§ 22 TEIV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2016)
... oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 ein strukturelles Teilsystem erstmalig in Betrieb nimmt, umfangreich umrüstet ... 1 ein weiteres Fahrzeug einer zugelassenen Serie in Betrieb nimmt, 4. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 3 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 5. ... 3 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 5. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 4 ein Fahrzeug wieder in Betrieb nimmt oder 6. entgegen § 10 Absatz ...
Anlage 3 TEIV (zu § 9) Maßnahmen, die als umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind (vom 01.06.2016)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
... im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 2 des Anhangs 6.18 Genehmigung für ... Oberbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 3 des Anhangs 6.19 Genehmigung für ... Hochbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 4 des Anhangs 6.20 Genehmigung ... Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 6.15 bis 6.17 erfasst § 9 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand 6.21 Überwachung der ...
Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... Satz 2 nicht berührt. (3) Abweichend von § 6 Absatz 3 und 4 sowie von § 9 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmigung für die einzelnen Fahrzeuge der zugelassenen ... eingetragen worden ist. Die Sicherheitsbehörde entscheidet für nach § 9 Absatz 1 umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Serienzulassung über das ...
Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
Artikel 1 10. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... und der sie begrenzenden Betriebsstellen betrieben werden." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 4 wird durch die folgenden Nummern 4, 5 und 6 ersetzt: „4. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 3 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 5. ... 3 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 5. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 4 ein Fahrzeug wieder in Betrieb nimmt oder 6. entgegen § 10 ...
Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 7 2. ERErluÄndV Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (vom 13.09.2007)
... im Anwendungsbereich des transeuropäi- schen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand 6.9 Überwachung der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuro- päischen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand 6.9 Überwachung der Konformität und ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand 6.9 Überwachung der Konformität und ...
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... im Anwendungsbereich des transeuropäi- schen Eisenbahnsystems § 9 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand 6.9 Überwachung der ...
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