Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.08.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 10 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 10 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
(1) Interoperabilitätskomponenten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- sie den für sie einschlägigen Bestimmungen der Technischen Spezifikationen entsprechen,
- 2.
- sie nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Technischen Spezifikationen einer Bewertung der Konformität und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, der Gebrauchstauglichkeit unterzogen worden sind und
- 3.
- für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, eine Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG erteilt worden ist.
(2) 1Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 trifft den Hersteller der Interoperabilitätskomponente oder seinen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten. 2Kommt ein Hersteller, der weder einen Sitz in der Europäischen Union noch einen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten hat, den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach oder ist der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 aus sonstigen Gründen nicht erbracht, ist die Verpflichtung von demjenigen zu erfüllen, der eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringen will.
(3) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben sicherzustellen, dass Interoperabilitätskomponenten ordnungsgemäß installiert, bestimmungsgemäß verwendet und planmäßig instand gehalten werden.
(4) Soweit die Technischen Spezifikationen keine vollständigen Regelungen enthalten, um eine Erfüllung der grundlegenden Anforderungen im Eisenbahnsystem zu gewährleisten, haben die Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zusammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Artikels 13 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2008/57/EG für die Herstellung zum Eigengebrauch und im Fall wesentlicher Änderungen an bereits in Verkehr gebrachten Interoperabilitätskomponenten oder wesentlicher Änderungen in Bezug auf ihre Verwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Mai 2016 BGBl. I S. 1225 m.W.v. 1. Juni 2016
Anzeige
Frühere Fassungen von § 10 TEIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2016 BGBl. I S. 1225 |
aktuell vorher | 20.12.2012 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2632 |
aktuell | vor 20.12.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 TEIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 TEIV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2016)
... § 9 Absatz 7 Satz 4 ein Fahrzeug wieder in Betrieb nimmt oder 6. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... L 313 vom 28.11.2009, S. 65) geändert worden ist," eingefügt. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter ...
Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
Artikel 1 10. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... der Frist nach Satz 1 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt." 5. In § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „über" gestrichen. 6. § 22 Absatz ... § 9 Absatz 7 Satz 4 ein Fahrzeug wieder in Betrieb nimmt oder 6. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt." 7. Anlage 3 wird wie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7790/a150745.htm