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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.08.2018 aufgehoben
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§ 12 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 12 Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen
Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, dass
- 1.
- die von ihnen betriebenen strukturellen Teilsysteme dauerhaft die sich aus den bei Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung anzuwendenden Technischen Spezifikationen und Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen erfüllen,
- 2.
- ein Infrastrukturverzeichnis oder Fahrzeugverzeichnis nach Maßgabe der anwendbaren Technischen Spezifikationen und des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters (ABl. L 256 vom 1.10.2011, S. 1) erstellt, aktualisiert und auf ihrer Internetseite veröffentlicht, die Adresse der Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht und diese Verzeichnisse nach ihrer Erstellung und nach jeder Aktualisierung der Sicherheitsbehörde in einem von dieser bestimmten elektronischen Dateiformat übermittelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung V. v. 19. November 2014 BGBl. I S. 1791 m.W.v. 29. November 2014
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Frühere Fassungen von § 12 TEIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2014 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 19.11.2014 BGBl. I S. 1791 |
aktuell vorher | 30.09.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 21.09.2009 BGBl. I S. 3154 |
aktuell | vor 30.09.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 TEIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 TEIV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2016)
... oder fahrlässig als im Unternehmen Verantwortlicher 1. einer Vorschrift des § 12 Nr. 2 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt oder 2. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1791
Artikel 1 3. TEIVÄndV
... (BGBl. I S. 4008) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... 3 werden aufgehoben. 54. In Anlage 3 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems zu veröffentlichenden Eisenbahninfrastrukturregistern" durch die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
V. v. 21.09.2009 BGBl. I S. 3154
Artikel 1 2. TEIVÄndV
... (BGBl. I S. 1092) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 b) Folgender ...
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