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§ 20 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 20 Inhalt des Fahrzeugeinstellungsregisters



(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die Inhalte und Formate, die in den

1.
Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), die zuletzt durch Artikel 5 des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1, L 101 vom 4.4.2014, S. 15) geändert worden ist, und

2.
Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG

konkretisiert worden sind.

(2) Neue Fahrzeuge sind mit der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzustellen, wenn diese nicht bereits in dem nationalen Einstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft registriert sind. Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben für den Antrag auf Eintragung in das Fahrzeugeinstellungsregister das von der Registerbehörde vorgegebene Standardformblatt im Sinne der Anlage 4 der Entscheidung 2007/756/EG zu verwenden.

(3) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben der Registerbehörde die erforderlichen Angaben nach Absatz 1 bezüglich ihrer am 14. Juli 2007 bereits im Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem von der Registerbehörde bestimmten Format bis zum 1. August 2008 zu übermitteln. Die Registerbehörde stellt diese unverzüglich in das Register ein.

(4) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen sind verpflichtet, Änderungen der in das Register eingestellten Angaben sowie Ausmusterungen, die ihre Fahrzeuge betreffen, unverzüglich der Registerbehörde anzuzeigen. Die Registerbehörde nimmt die erforderlichen Änderungen im Fahrzeugeinstellungsregister vor.

(5) Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Angaben sind spätestens zehn Jahre nach der Ausmusterung des Fahrzeugs zu löschen.



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Frühere Fassungen von § 20 TEIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2014Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
vom 19.11.2014 BGBl. I S. 1791
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
vom 23.06.2008 BGBl. I S. 1092
aktuellvor 01.07.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 TEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TEIV Serienzulassung (vom 01.06.2016)
...  3. das Fahrzeug mit der für die Inbetriebnahme erforderlichen Nummer nach § 20 Absatz 2 im Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen worden ist. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1791
Artikel 1 3. TEIVÄndV
... durch ein Komma ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Nummern 1 und 4 des Anhangs der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
... eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 TEIV 50 Euro ". ll) Die bisherigen Nummern ... bereits Fahr- zeugnummern vom NVR erteilt worden sind § 20 Abs. 3 TEIV 8 Euro je Fahrzeug 6.27 Änderung und ... Daten im NVR außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens § 20 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand 6.28 Änderung und ... verfahren für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahrzeug, höchstens 5.000 Euro je Antrag ...

Erste Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
V. v. 23.06.2008 BGBl. I S. 1092
Artikel 1 1. TEIVÄndV
... Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24), wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ...

Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
...  3. das Fahrzeug mit dem für die Inbetriebnahme erforderlichen Code nach § 20 Absatz 2 im Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen worden ist. Die ... die Wörter „Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt. 15. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister ...

Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 7 2. ERErluÄndV Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (vom 13.09.2007)
... eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 50 Euro 6.11 Einstellung von bis zu 10 ... von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 35 Euro je Fahr- zeug ... 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 30 Euro je Fahr- zeug ... über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 25 Euro je Fahr- zeug ... von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis- ter § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahr- zeug". c) Abschnitt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstel- lungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 50 Euro 6.11 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher ... von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 35 Euro je Fahrzeug 6.12 Einstellung von 11 bis zu 100 ... von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 30 Euro je Fahrzeug 6.13 Einstellung von über 100 ... von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 25 Euro je Fahrzeug 6.14 Änderung/Ergänzung von ... von Daten im Fahrzeug- einstellungsregister § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahrzeug Abschnitt 7 (weggefallen)  ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... eines Fahrzeuges in das Fahrzeug- einstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 50 Euro 6.11 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher ... von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 35 Euro je Fahrzeug 6.12 Einstellung von 11 bis zu 100 ... von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 30 Euro je Fahrzeug 6.13 Einstellung von über 100 ... von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 25 Euro je Fahrzeug 6.14 Änderung/Ergänzung von ... von Daten im Fahrzeugein- stellungsregister § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahrzeug Abschnitt 7 (weggefallen)  ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre- gister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 50 Euro 6.11 Einstellung von bis zu 10 ... von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 35 Euro je Fahr- zeug ... 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 30 Euro je Fahr- zeug ... über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 20 Abs. 2 und 3 TEIV 25 Euro je Fahr- zeug ... von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis- ter § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahr- zeug Abschnitt 7 ...