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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.08.2018 aufgehoben
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§ 21 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 21 Zugang zum Fahrzeugeinstellungsregister
(1) Auf Ersuchen der Untersuchungsbehörde nach § 5 Abs. 1f des Allgemeines Eisenbahngesetzes oder einer Sicherheitsbehörde oder Untersuchungsstelle im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG eines anderen Mitgliedstaates übermittelt die Registerbehörde dieser die im Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Angaben, soweit dies für die Tätigkeit der ersuchenden Stelle erforderlich ist.
(2) Auf Antrag von Regulierungsstellen im Sinne der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. EG Nr. L 75 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 44) geändert worden ist, der Europäischen Eisenbahnagentur, von Eisenbahnen, Haltern oder Eigentümern von Fahrzeugen erteilt die Registerbehörde Auskunft aus dem Fahrzeugeinstellungsregister, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Dezember 2012 BGBl. I S. 2632 m.W.v. 20. Dezember 2012
Frühere Fassungen von § 21 TEIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2012 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2632 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 TEIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... der Entscheidung 2007/756/EG konkretisiert worden sind." 16. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/49/EG vom ...
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