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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.08.2018 aufgehoben
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Anlage 1 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 1 (zu § 1) Geltungsbereich der Verordnung
Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Zitierungen von Anlage 1 TEIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TEIV Anwendungsbereich (vom 01.01.2016)
... Satz 1 gilt nicht für Infrastrukturen des Transeuropäischen Netzes nach Anlage 1 und die auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge, es sei denn, es handelt sich dabei um ... dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer zum Transeuropäischen Netz nach Anlage 1 zählenden Infrastruktur ...
§ 4 TEIV Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (vom 20.12.2012)
... die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 anzuwenden. Die Anwendung von Technischen Spezifikationen, die unmittelbar geltendes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
Artikel 3 8. ERErluÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... 1 gilt nicht für Infrastrukturen des Transeuropäischen Netzes nach Anlage 1 und die auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge, es sei denn, es handelt sich dabei um ... dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer zum Transeuropäischen Netz nach Anlage 1 zählenden Infrastruktur verkehren." 2. § 2 wird wie folgt ...
Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... die Interoperabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 anzuwenden. Die Anwendung von Technischen Spezifikationen, die unmittelbar geltendes ...
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