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§ 23 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 23 Übergangsvorschrift



(1) Für Zulassungen, die vor dem 20. Dezember 2012 beantragt worden sind, ist in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 das technische Regelwerk, das am 19. Dezember 2012 anwendbar war, maßgeblich. Abweichend davon kann der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 die erforderlichen Nachweise auf Grundlage des technischen Regelwerks, das am 5. Mai 2011 anwendbar war, erbringen. In diesem Fall unterrichtet er die Sicherheitsbehörde schriftlich hiervon.

(2) Inhaber bereits erteilter Bauartzulassungen, deren Gültigkeitsdauer am 20. Dezember 2012 noch nicht abgelaufen ist, können die Umschreibung in eine Serienzulassung nach § 7 Absatz 1 beantragen. Die Serienzulassung wird erteilt, ohne dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 geprüft werden.





 

Frühere Fassungen von § 23 TEIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2632

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.