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Änderung § 8 TEIV vom 20.12.2012

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§ 8 TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 8 TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit ausländischer Inbetriebnahmegenehmigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 ist Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz eine Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, ABl. EU Nr. L 220 S. 16) erhalten haben und die Eisenbahnverkehrsleistungen in Deutschland erbringen wollen, für ein von ihnen betriebenes und im Ausland dafür bereits zugelassenes Fahrzeug, das hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen nicht vollständig durch Technische Spezifikationen geregelt ist, abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 eine Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen bei Nachweis,

(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 ist Eisenbahnen, Haltern von Fahrzeugen und Herstellern für ein von ihnen betriebenes und im Ausland dafür bereits zugelassenes Fahrzeug, das hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen nicht vollständig durch Technische Spezifikationen geregelt ist, eine Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen bei Nachweis,

1. dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Eisenbahnsicherheit nicht beeinträchtigt und

2. der technischen und betrieblichen Vereinbarkeit des Fahrzeugs mit den einschlägigen Betriebsbedingungen, insbesondere mit der Energieversorgung, der Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, der Spurweite, dem Lichtraum, der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke.

vorherige Änderung

(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung ist schriftlich zu beantragen. Neben der ausländischen Zulassung des Fahrzeugs sind die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Außerdem sind Angaben erforderlich zum Verwendungszweck, zum Betrieb, zur Instandhaltung und gegebenenfalls zu den technischen Änderungen, die nach der Zulassung durchgeführt wurden.

(3) Zur Prüfung, ob die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gewährleistet sind, kann die Sicherheitsbehörde Probefahrten anordnen. § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.



(2) 1 Die Inbetriebnahmegenehmigung ist schriftlich zu beantragen. 2 Neben der ausländischen Zulassung des Fahrzeugs sind die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3 Außerdem sind Angaben erforderlich zum Verwendungszweck, zum Betrieb, zur Instandhaltung und gegebenenfalls zu den technischen Änderungen, die nach der Zulassung durchgeführt wurden.

(3) 1 Zur Prüfung, ob die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gewährleistet sind, kann die Sicherheitsbehörde Probefahrten anordnen. 2 § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.

(4) Im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen, soweit auf sie nach Maßgabe des § 3a der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung die Vorschriften eines andern Mitgliedstaates angewandt werden, keine Inbetriebnahmegenehmigung, wenn sie auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken und der sie begrenzenden Betriebsstellen betrieben werden.