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Änderung § 22 TEIV vom 20.12.2012
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§ 22 TEIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung | § 22 TEIV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 ein strukturelles Teilsystem erstmalig in Betrieb nimmt, umfangreich umrüstet oder umfangreich erneuert, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 10 Abs. 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unternehmen Verantwortlicher | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, 3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ein weiteres Fahrzeug einer zugelassenen Serie in Betrieb nimmt, 4. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 3 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt, 5. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 4 ein Fahrzeug wieder in Betrieb nimmt oder 6. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Erklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, 2. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 3. entgegen § 7 Absatz 6 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unternehmen Verantwortlicher |
1. einer Vorschrift des § 12 Nr. 2 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Inbetriebnahmegenehmigung oder einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. |
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