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Änderung § 5 TEIV vom 20.12.2012

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§ 5 TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 5 TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausnahmen von der Anwendung von Technischen Spezifikationen


(1) Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Technischer Spezifikationen können von der Sicherheitsbehörde auf schriftlichen Antrag zugelassen werden

1. bei Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Technischen Spezifikationen in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind;

2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Umrüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen, soweit die Anwendung der Technischen Spezifikationen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens oder den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt;

3. soweit nach einem Unglücksfall einschließlich eines terroristischen Anschlags oder einer Naturkatastrophe bei teilweiser oder vollständiger Anwendung der entsprechenden Technischen Spezifikationen eine rasche Wiederherstellung des Netzes wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht sinnvoll ist;

(Text alte Fassung)

4. bei Wagen des konventionellen Teils des transeuropäischen Eisenbahnsystems, die auch in Drittländern mit einer anderen Spurweite als der Regelspurweite verkehren sollen.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1. eine Beschreibung des Vorhabens einschließlich der geplanten Umsetzungsstrategie sowie des technischen und betrieblichen Rahmens des Vorhabens,

2. die Bezeichnung der Technischen Spezifikationen oder der Teile davon, die nicht angewendet werden sollen,

3. die Bezeichnung der Vorschriften, die stattdessen angewendet werden sollen, und

4. die Begründung der beantragten Ausnahme anhand technischer und wirtschaftlicher Kriterien, die das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes
nach Absatz 1 nachweist.

Die
Sicherheitsbehörde kann verlangen, dass der Antrag in elektronischer Form und in einem bestimmten Dateiformat übermittelt wird.

(3) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Kommission nach Maßgabe des Artikels 7 Unterabs. 2 der jeweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG über den Antrag.

(4) Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde ergeht schriftlich, nachdem das nach Artikel 7 Unterabs. 2 in Verbindung mit Artikel 21 der jeweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG erforderliche Verfahren abgeschlossen ist. Zugleich ist über die stattdessen anzuwendenden Regelungen zu entscheiden.

(Text neue Fassung)

4. bei Wagen des konventionellen Teils des Eisenbahnsystems, die auch in Drittländern mit einer anderen Spurweite als der Regelspurweite verkehren sollen.

(2) Der Antragsteller muss dem Antrag vollständige Unterlagen mit den Angaben nach Anhang IX Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG beifügen. Die Sicherheitsbehörde kann verlangen, dass der Antrag in elektronischer Form und in einem bestimmten Dateiformat übermittelt wird.

(3) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Kommission nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG über den Antrag. Sie übermittelt der Kommission eine Liste der Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1 auf deutschem Gebiet in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium nach Artikel 2 Buchstabe t der Richtlinie 2008/57/EG binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden Technischen Spezifikation.

(4) Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde ergeht schriftlich, nachdem das nach Artikel 9 Absatz 2, 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehene Verfahren abgeschlossen ist. Sofern die Sicherheitsbehörde Ausnahmen von der Anwendbarkeit Technischer Spezifikationen nach Absatz 1 zulässt, erstellt sie ein Verzeichnis der stattdessen anzuwendenden nationalen Vorschriften und übermittelt dieses der Kommission.