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Änderung § 11 TEIV vom 20.12.2012
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§ 11 TEIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung | § 11 TEIV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Beeinträchtigung der grundlegenden Anforderungen | |
(Text alte Fassung) (1) Ergreift die Sicherheitsbehörde Maßnahmen nach § 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, weil eine Interoperabilitätskomponente die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, führt sie das Verfahren nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der jeweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG durch und unterrichtet unverzüglich die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten. | (Text neue Fassung) (1) Ergreift die Sicherheitsbehörde Maßnahmen nach § 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, weil eine Interoperabilitätskomponente die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, führt sie das Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG durch und unterrichtet unverzüglich die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten. |
(2) Werden der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, die auf eine Beeinträchtigung der grundlegenden Anforderungen durch eine Interoperabilitätskomponente hinweisen, unterrichtet sie hiervon die Sicherheitsbehörde, die entsprechend Absatz 1 vorgeht. |
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