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Änderung § 15 TEIV vom 20.12.2012
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§ 15 TEIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung | § 15 TEIV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Aufgaben der benannten Stellen | |
(1) Benannte Stellen haben auf schriftlichen Antrag hin | |
(Text alte Fassung) 1. bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen zu bewerten und bei Nachweis der Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung auszustellen, 2. bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen durchzuführen und bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung nach Anhang VI Nr. 3 der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG auszustellen und die technischen Unterlagen nach Artikel 18 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 4 der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG zu erstellen und der Prüfbescheinigung beizufügen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die EG-Prüfung auf Antrag auch in Erstbewertungen für die Planungs- oder die Fertigungsphase unterteilt werden. Über die Erstbewertungen stellt die benannte Stelle jeweils Zwischenprüfungsbescheinigungen nach Anhang VI Nr. 2 der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG aus. | (Text neue Fassung) 1. bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen zu bewerten und bei Nachweis der Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung auszustellen, 2. bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen durchzuführen und bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung nach Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2008/57/EG auszustellen und die technischen Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 4 der Richtlinie 2008/57/EG zu erstellen und der Prüfbescheinigung beizufügen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die EG-Prüfung auf Antrag auch in Erstbewertungen für die Planungs- oder die Fertigungsphase unterteilt werden. Über die Erstbewertungen stellt die benannte Stelle jeweils Zwischenprüfungsbescheinigungen nach Anhang VI Nr. 2 der Richtlinie 2008/57/EG aus. |
(2) Dem Antrag beizufügen sind die zum Nachweis der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit notwendigen Unterlagen. (3) Die benannte Stelle hat eine Prüfbescheinigung auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. | |
(4) Die benannten Stellen veröffentlichen die nach Anhang VI Nr. 7 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG vorgesehenen Angaben regelmäßig. Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen. | (4) Die benannten Stellen veröffentlichen die nach Anhang VI Nummer 7 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehenen Angaben regelmäßig. Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen. |
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