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Änderung § 19 TEIV vom 20.12.2012

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§ 19 TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 19 TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Rücknahme, Widerruf


(Text alte Fassung)

(1) Die Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei der Übertragung die in Anhang VII der Richtlinie 96/48/EG aufgeführten Kriterien nicht vorlagen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei der Übertragung die in Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführten Kriterien nicht vorlagen.

(2) Die Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen der Übertragung entfallen sind. Hiervon ist die Kommission zu unterrichten.

(3) Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.




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