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Änderung § 2 TEIV vom 29.11.2013
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§ 2 TEIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2013 geltenden Fassung | § 2 TEIV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1. 'Interoperabilität' die Eignung des Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr; 2. 'Teilsysteme' die in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführten strukturellen und funktionellen Teilsysteme; 3. 'Interoperabilitätskomponenten' Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, einschließlich Computerprogrammen und anderen immateriellen Produkten, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen; 4. 'Grundlegende Anforderungen' die Gesamtheit der in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG beschriebenen Bedingungen; 5. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität' (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten; 6. 'Benannte Stellen' Stellen im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie 2008/57/EG, die damit betraut sind, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen; 7. 'Umrüstung' Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verändert wird; 8. 'Erneuerung' Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird; 9. 'Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten' die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung; 10. 'Probefahrten' Fahrten zur praktischen Erprobung neuer technischer oder betrieblicher Parameter von Fahrzeugen sowie Fahrten zur Erprobung des sicheren Betriebs von Fahrzeugen; 11. 'Bevollmächtigter' derjenige, der vom Hersteller einer Interoperabilitätskomponente in einer schriftlichen Erklärung beauftragt worden ist, bezüglich bestimmter ihm nach dieser Verordnung auferlegter Pflichten in seinem Namen zu handeln; 12. 'Serie' eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart; | |
(Text alte Fassung) 13. 'Serienzulassung' die Zulassung einer Fahrzeugserie. | (Text neue Fassung) 13. 'Serienzulassung' die Zulassung einer Fahrzeugserie; 14. 'Fahrzeugtyp' Typ entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs nach einer einzigen EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1). |
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