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Änderung § 7 TEIV vom 29.11.2013

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§ 7 TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2013 geltenden Fassung
§ 7 TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Serienzulassung


(1) Für serienweise zu fertigende sowie umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge, die einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen, können

1. Eisenbahnen,

2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder

3. Hersteller

bei der Sicherheitsbehörde die Zulassung der Fahrzeugserie beantragen.

(2) Die Serienzulassung wird erteilt, wenn

1. dem ersten in der Bundesrepublik Deutschland geprüften Fahrzeug einer Serie oder

2. dem jeweils ersten geprüften umgerüsteten oder erneuerten Fahrzeug einer Serie eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird.

Die Serienzulassung ist auf sieben Jahre, längstens jedoch auf die Geltungsdauer der zugrunde liegenden Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zu befristen. Die Serienzulassung wird auf Antrag verlängert; Satz 1 gilt entsprechend. Die Zulässigkeit der Inbetriebnahmen nach Absatz 3 wird durch das Erlöschen der Serienzulassung auf Grund des Ablaufs der Fristen nach Satz 2 nicht berührt.

(3) Abweichend von § 6 Absatz 3 und 4 sowie von § 9 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmigung für die einzelnen Fahrzeuge der zugelassenen Fahrzeugserie nicht erforderlich. Der Halter darf die mit der zugelassenen Serie übereinstimmenden Fahrzeuge während der Geltungsdauer der Serienzulassung ohne weitere behördliche Entscheidung in Betrieb nehmen. Die Übereinstimmung hat der Inhaber der Serienzulassung schriftlich zu erklären und diese Erklärung zusammen mit einer Kopie der Serienzulassung und den dazugehörenden Anlagen mit jedem Einzelfahrzeug der zugelassenen Serie dem Halter zu übergeben. Der Halter oder sein Bevollmächtigter hat die vorgenannten Unterlagen während der gesamten Nutzungszeit des Fahrzeugs aufzubewahren und auf Verlangen der Sicherheitsbehörde vorzulegen. § 14 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Der Halter darf das Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn

(Text alte Fassung)

1. der alphanumerische Kennzeichnungscode nach § 6 Absatz 9 vergeben,

2. dieser nach § 6 Absatz 9 am Fahrzeug angebracht und

3. das Fahrzeug mit dem für die Inbetriebnahme erforderlichen Code nach § 20 Absatz 2 im Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen

worden ist. Die Sicherheitsbehörde entscheidet für nach § 9 Absatz 1 umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Serienzulassung über das Erfordernis der Registrierung nach Satz 1 Nummer 3 und der Änderung des alphanumerischen Kennzeichnungscodes.

(Text neue Fassung)

1. die europäische Fahrzeugnummer nach § 6 Absatz 9 vergeben,

2. diese nach § 6 Absatz 9 am Fahrzeug angebracht und

3. das Fahrzeug mit der für die Inbetriebnahme erforderlichen Nummer nach § 20 Absatz 2 im Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen

worden ist. Die Sicherheitsbehörde entscheidet für nach § 9 Absatz 1 umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Serienzulassung über das Erfordernis der Registrierung nach Satz 1 Nummer 3 und der Änderung der europäischen Fahrzeugnummer.

(5) Werden sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen einer zugelassenen Serie festgestellt, dürfen weitere Fahrzeuge der zugelassenen Serie nur dann entsprechend Absatz 3 in Betrieb genommen werden, wenn sie frei von diesen Mängeln sind oder die Sicherheit durch kompensierende Maßnahmen hergestellt ist.

(6) Eisenbahnen, Halter und Hersteller oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig und die Sicherheitsbehörde unverzüglich nach Kenntnis über sicherheitsrelevante Mängel von Fahrzeugen einer Serienzulassung zu unterrichten.