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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.08.2018 aufgehoben
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Fünfter Teil - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Fünfter Teil Benannte Stellen
§ 15 Aufgaben der benannten Stellen
(1) Benannte Stellen haben auf schriftlichen Antrag hin
- 1.
- bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen zu bewerten und bei Nachweis der Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung auszustellen,
- 2.
- bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen durchzuführen und bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung nach Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2008/57/EG auszustellen und die technischen Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 4 der Richtlinie 2008/57/EG zu erstellen und der Prüfbescheinigung beizufügen.
(2) Dem Antrag beizufügen sind die zum Nachweis der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit notwendigen Unterlagen.
(3) Die benannte Stelle hat eine Prüfbescheinigung auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Die benannten Stellen veröffentlichen die nach Anhang VI Nummer 7 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehenen Angaben regelmäßig. Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 22. November 2013 BGBl. I S. 4008 m.W.v. 29. November 2013
§ 16 Unterauftragsvergabe
(1) Eine benannte Stelle kann sich Dritter bedienen, die Teile des EG-Prüfverfahrens sowie des Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsverfahrens ausführen (Unterauftragnehmer). Der Unterauftragnehmer muss über die erforderliche Kompetenz und Zuverlässigkeit verfügen, um die ihm überlassenen Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen.
(2) Die benannte Stelle hat ein Verzeichnis aller ihrer Unterauftragnehmer zu führen und laufend zu aktualisieren.
§ 17 Sonstige Pflichten der benannten Stellen
(1) Hat eine deutsche benannte Stelle Anhaltspunkte dafür, dass eine andere benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG nicht genügt, hat sie unverzüglich das Eisenbahn-Bundesamt zu unterrichten.
(2) Eine benannte Stelle hat die benannten Stellen im Inland sowie in den übrigen Mitgliedstaaten und die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden über sämtliche von ihr ausgesetzte, zurückgezogene sowie verweigerte Prüfbescheinigungen und die zugrunde liegenden Umstände unverzüglich zu informieren.
(3) Die benannten Stellen haben den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die benannten Stellen haben mit der Koordinierungsgruppe nach Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG zusammenzuarbeiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Dezember 2012 BGBl. I S. 2632 m.W.v. 20. Dezember 2012
§ 18 Übertragungsverfahren für benannte Stellen
(1) Der Antrag auf Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle ist schriftlich an das Eisenbahn-Bundesamt zu richten. Sind von diesem Muster oder Formblätter vorgesehen, so sind diese zu verwenden.
(2) Die Übertragung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzuständigkeit der benannten Stelle ergeben müssen. Hiervon ist die Kommission zu unterrichten.
§ 19 Rücknahme, Widerruf
(1) Die Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei der Übertragung die in Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführten Kriterien nicht vorlagen.
(2) Die Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen der Übertragung entfallen sind. Hiervon ist die Kommission zu unterrichten.
(3) Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Dezember 2012 BGBl. I S. 2632 m.W.v. 20. Dezember 2012
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