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Synopse aller Änderungen der TEIV am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 1 der 5. TEIVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TEIV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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TEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
TEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.02.2016 BGBl. I S. 311
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 10.08.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/38/EU (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist.

(2) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem und umfasst

1. die Planung,

2. den Bau,

3. die Inbetriebnahme,

4. die Umrüstung,

5. die Erneuerung,

6. den Betrieb und

7. die Instandhaltung

von Bestandteilen dieses Systems.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Netze des Regionalverkehrs und Regionalbahnen;

2. Eisenbahninfrastrukturen nicht öffentlicher Eisenbahnen des Güterverkehrs und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge;

3. Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden;

4. Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich auf diesen Infrastrukturen verkehren.

Satz 1 gilt nicht für Infrastrukturen des Transeuropäischen Netzes nach Anlage 1 und die auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge, es sei denn, es handelt sich dabei um an diese anschließende und selbst nicht zum Transeuropäischen Netz gehörende Infrastrukturen sowie die darauf verkehrenden Fahrzeuge. Diese Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer zum Transeuropäischen Netz nach Anlage 1 zählenden Infrastruktur verkehren.



§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. 'Interoperabilität' die Eignung des Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr;

2. 'Teilsysteme' die in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführten strukturellen und funktionellen Teilsysteme;

3. 'Interoperabilitätskomponenten' Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, einschließlich Computerprogrammen und anderen immateriellen Produkten, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen;

4. 'Grundlegende Anforderungen' die Gesamtheit der in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG beschriebenen Bedingungen;

vorherige Änderung

5. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität' (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;



5. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität' (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG, des Kapitels II der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder des Kapitels II der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), von denen die Richtlinie 96/48/EG und die Richtlinie 2001/16/EG zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;

6. 'Benannte Stellen' Stellen im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie 2008/57/EG, die damit betraut sind, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen;

7. 'Umrüstung' Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verändert wird;

8. 'Erneuerung' Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird;

9. 'Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten' die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung;

10. 'Probefahrten' Fahrten zur praktischen Erprobung neuer technischer oder betrieblicher Parameter von Fahrzeugen sowie Fahrten zur Erprobung des sicheren Betriebs von Fahrzeugen;

11. 'Bevollmächtigter' derjenige, der vom Hersteller einer Interoperabilitätskomponente in einer schriftlichen Erklärung beauftragt worden ist, bezüglich bestimmter ihm nach dieser Verordnung auferlegter Pflichten in seinem Namen zu handeln;

12. 'Serie' eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart;

13. 'Serienzulassung' die Zulassung einer Fahrzeugserie;

14. 'Fahrzeugtyp' Typ entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs nach einer einzigen EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1).