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§ 1 - Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordung (EUV)
Artikel 3 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1319 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1958 m.W.v. 6. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 1 EUV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.12.2019 | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1958 |
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Zitierungen von § 1 EUV
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EUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Artikel 1 14. ERÄndV Änderung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung
... vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1319) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „, soweit diese dem Bund obliegt" durch die Wörter ...
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