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§ 6 - Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordung (EUV)
Artikel 3 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1319 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Sicherheitsempfehlungen
(1) 1Die Untersuchungsstelle kann jederzeit Sicherheitsempfehlungen aussprechen. 2Diese enthalten die Maßnahmen, die nach den bei der Untersuchung gefährlicher Ereignisse gewonnenen Erkenntnisse zur Verbesserung der Eisenbahnsicherheit und Verhütung gefährlicher Ereignisse erforderlich sind.
(2) 1Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicherheitsbehörde und, sofern es die Art der Empfehlung erfordert, an die Agentur und andere Stellen oder Behörden oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten. 2Die Sicherheitsbehörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse sicher, dass die an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen, auch solche anderer Mitgliedstaaten, beachtet und, soweit erforderlich, umgesetzt werden. 3Die Adressaten von Sicherheitsempfehlungen unterrichten die Untersuchungsstelle regelmäßig, spätestens bis zum 31. August jeden Jahres über die auf Grund der Sicherheitsempfehlungen ergriffenen oder geplanten Maßnahmen. 4Im Fall einer Sicherheitsempfehlung, die durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesprochen worden ist, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde diesen unterrichtet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1958 m.W.v. 6. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 6 EUV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.12.2019 | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1958 |
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Zitierungen von § 6 EUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Artikel 1 14. ERÄndV Änderung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung
... und etwaige aufgetretene Sicherheitsprobleme dargelegt werden." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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