Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage - Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordung (EUV)

Artikel 3 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1319 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

Anlage (zu § 2 Absatz 3) Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb



I.
Die Meldung umfasst

1.
den Namen und die Anschrift der meldenden Eisenbahn unter Angabe eines Ansprechpartners,

2.
die Benennung der Ereignisart,

3.
den Ereignistag und die Uhrzeit,

4.
Angaben zu

a)
dem Ereignisort, aufgeführt nach

aa)
dem Bundesland,

bb)
der Betriebsstelle und den benachbarten Betriebsstellen und

cc)
der Streckennummer und des Streckenkilometers,

b)
der Zugsicherungseinrichtung,

c)
dem Zugfunk,

d)
dem Betriebsverfahren und

e)
einem erteilten Nothaltauftrag,

5.
die Benennung der beteiligten Eisenbahnen,

6.
die Angabe der Zugnummern und der Zuggattungen der beteiligten Züge,

7.
Angaben zum Hergang des gefährlichen Ereignisses,

8.
Angaben über die Folgen, dargestellt nach Personenschäden, Sachschäden und der Beteiligung von Gefahrgut, und

9.
Angaben zur Ursache des gefährlichen Ereignisses und, soweit die Ursache nicht eindeutig bestimmbar ist, über die vermutete Ursache des gefährlichen Ereignisses.

II.
Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahninfrastrukturunternehmen:

1.
Angaben zu der Bezeichnung und Nummer der betroffenen Gleise, Weichen und Gleissperren,

2.
Angaben zu der Signalbezeichnung,

3.
Angaben zu der Bezeichnung und Bauform der beteiligten Stellwerke,

4.
den Bahnübergang, die Art der Sicherung des Bahnübergangs und der Überwachung des Bahnübergangs und dessen Bauform und

5.
die örtlich aktuell zugelassene Geschwindigkeit.

III.
Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahnverkehrsunternehmen:

1.
die europäische Fahrzeugnummer der beteiligten Fahrzeuge,

2.
die Art der beteiligten Fahrzeuge und

3.
das Abfertigungsverfahren.





 

Frühere Fassungen von Anlage EUV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2019Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1958

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.