Tools:
Update via:
Anlage - Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordung (EUV)
Artikel 3 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1319 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Anlage (zu § 2 Absatz 3) Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb
Anlage hat 1 frühere Fassung
- I.
- Die Meldung umfasst
- 1.
- den Namen und die Anschrift der meldenden Eisenbahn unter Angabe eines Ansprechpartners,
- 2.
- die Benennung der Ereignisart,
- 3.
- den Ereignistag und die Uhrzeit,
- 4.
- Angaben zu
- a)
- dem Ereignisort, aufgeführt nach
- aa)
- dem Bundesland,
- bb)
- der Betriebsstelle und den benachbarten Betriebsstellen und
- cc)
- der Streckennummer und des Streckenkilometers,
- b)
- der Zugsicherungseinrichtung,
- c)
- dem Zugfunk,
- d)
- dem Betriebsverfahren und
- e)
- einem erteilten Nothaltauftrag,
- 5.
- die Benennung der beteiligten Eisenbahnen,
- 6.
- die Angabe der Zugnummern und der Zuggattungen der beteiligten Züge,
- 7.
- Angaben zum Hergang des gefährlichen Ereignisses,
- 8.
- Angaben über die Folgen, dargestellt nach Personenschäden, Sachschäden und der Beteiligung von Gefahrgut, und
- 9.
- Angaben zur Ursache des gefährlichen Ereignisses und, soweit die Ursache nicht eindeutig bestimmbar ist, über die vermutete Ursache des gefährlichen Ereignisses.
- II.
- Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahninfrastrukturunternehmen:
- 1.
- Angaben zu der Bezeichnung und Nummer der betroffenen Gleise, Weichen und Gleissperren,
- 2.
- Angaben zu der Signalbezeichnung,
- 3.
- Angaben zu der Bezeichnung und Bauform der beteiligten Stellwerke,
- 4.
- den Bahnübergang, die Art der Sicherung des Bahnübergangs und der Überwachung des Bahnübergangs und dessen Bauform und
- 5.
- die örtlich aktuell zugelassene Geschwindigkeit.
- III.
- Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahnverkehrsunternehmen:
- 1.
- die europäische Fahrzeugnummer der beteiligten Fahrzeuge,
- 2.
- die Art der beteiligten Fahrzeuge und
- 3.
- das Abfertigungsverfahren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1958 m.W.v. 6. Dezember 2019
Frühere Fassungen von Anlage EUV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 06.12.2019 | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1958 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7792/a230129.htm