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Änderung § 26a BörsG vom 15.05.2013
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§ 26a BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung | § 26a BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Text alte Fassung) § 26a (neu) | (Text neue Fassung)§ 26a Order-Transaktions-Verhältnis |
1 Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermeiden. 2 Das Order-Transaktions-Verhältnis ist dabei jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte innerhalb eines Tages zu bestimmen. 3 Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses auf Grund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist. 4 Die Börsenordnung muss nähere Bestimmungen zum angemessenen Order-Transaktions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von Finanzinstrumenten treffen. |
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