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Änderung § 8 BörsG vom 03.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BörsG, alle Änderungen durch Artikel 8 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie des BörsGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 8 BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zusammenarbeit | |
(1) Die Börsenaufsichtsbehörden und die Bundesanstalt arbeiten eng zusammen und tauschen nach Maßgabe des § 10 untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind. (2) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich von Handelsaussetzungen und -einstellungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, vom Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 und von der Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 oder den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich über gemäß § 4a Absatz 2 Satz 5, § 4b Absatz 4 Satz 5 erteilte Genehmigungen. (4) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt regelmäßig und auf eine einheitliche und vergleichbare Art über die gemäß § 24 Absatz 2b festgelegten Parameter für eine Volatilitätsunterbrechung. (5) Die Börsenaufsichtsbehörde und die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geändert worden ist, zuständigen Behörden tauschen untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. |
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