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Änderung § 17 BörsG vom 03.01.2018

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§ 17 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 17 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Gebühren und Entgelte


(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für

1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und für die Teilnahme am Börsenhandel,

2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht zur Teilnahme am Handel,

3. die Zulassung von Finanzinstrumenten, anderen Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung,

4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,

5. die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht bestimmt ist,

6. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,

7. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(1a) 1 Die Gebührenstrukturen, einschließlich der Ausführungsgebühren, Nebengebühren und möglichen Rabatte müssen transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. 2 Die Gebühren dürfen keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu Beeinträchtigungen des ordnungsgemäßen Börsenhandels oder zu Marktmissbrauch beiträgt. 3 Insbesondere dürfen Rabatte in Bezug auf einzelne Aktien oder Aktienportfolios nur als Gegenleistung für die Übernahme von Market-Making-Pflichten gewährt werden.

(2) 1 Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird.

vorherige Änderung

(3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren kann der Börsenträger für Dienstleistungen, welche er im Rahmen des Börsenbetriebs für Handelsteilnehmer oder Dritte erbringt, separate Entgelte verlangen.



(3) 1 Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren kann der Börsenträger separate Entgelte verlangen. 2 Dies gilt auch für Dienstleistungen, welche er im Rahmen des Börsenbetriebs für Handelsteilnehmer oder Dritte erbringt, sowie für die Offenlegung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten.

(4) 1 Unbeschadet des § 26a hat die Börse für die übermäßige Nutzung der Börsensysteme, insbesondere durch unverhältnismäßig viele Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen, separate Gebühren zu erheben, sofern nicht der Börsenträger hierfür bereits separate Entgelte verlangt. 2 Die Höhe dieser Gebühren oder Entgelte ist so zu bemessen, dass einer übermäßigen Nutzung im Sinne des Satzes 1 und der damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Systemstabilität oder die Marktintegrität wirksam begegnet wird.



(heute geltende Fassung)