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Änderung § 42 BörsG vom 15.12.2023
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§ 42 BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 42 BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des regulierten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate und weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen. | (Text neue Fassung) (1) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des regulierten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten und weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen. |
(2) 1 Liegen zusätzliche Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor oder erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist weitere Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 nicht, kann die Geschäftsführung den Emittenten aus dem entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes ausschließen. 2 § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt bei Maßnahmen der Geschäftsführung nach diesem Absatz entsprechend. |
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