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Änderung § 47a BörsG vom 15.12.2023
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§ 47a BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 47a BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Text alte Fassung) § 47a (neu) | (Text neue Fassung)§ 47a Aktienoptionen |
(1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft kann selbstständige Optionsscheine ausgeben, die auf einen Bezug von Aktien der Gesellschaft gerichtet sind und aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 des Aktiengesetzes bedient werden. (2) Sofern für die Gewährung der Rechte aus den Optionsscheinen ein Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes gefasst wird, gilt die in § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts nicht. |
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