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Änderung § 8 BörsG vom 01.01.2012
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§ 8 BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 8 BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zusammenarbeit | |
(1) Die Börsenaufsichtsbehörden und die Bundesanstalt arbeiten eng zusammen und tauschen nach Maßgabe des § 10 untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich von Handelsaussetzungen und -einstellungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1. | (Text neue Fassung) (2) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich von Handelsaussetzungen und -einstellungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, vom Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 und von der Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 oder den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7796/al31819-0.htm