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Änderung § 45 BörsG vom 01.06.2012

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§ 45 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 45 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Haftungsausschluss


(Text neue Fassung)

§ 45 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern

1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden,

2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,

3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte,

4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde oder

5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung oder einer Übersetzung ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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