Tools:
Update via:
Änderung § 1 BörsG vom 25.06.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BörsG, alle Änderungen durch Artikel 7 2. FiMaNoG am 25. Juni 2017 und Änderungshistorie des BörsGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung | § 1 BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf den Betrieb und die Organisation von Börsen, die Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und Wirtschaftsgütern zum Börsenhandel und die Ermittlung von Börsenpreisen. | (Text neue Fassung) (1) Dieses Gesetz enthält Regelungen insbesondere zum Betrieb und zur Organisation von Börsen, zur Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und Wirtschaftsgütern zum Börsenhandel, zur Ermittlung von Börsenpreisen, zu den Zuständigkeiten und Befugnissen der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde) und zur Ahndung von Verstößen hinsichtlich 1. der Vorschriften dieses Gesetzes sowie 2. der Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) sowie der auf Grundlage des Artikels 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung. |
(2) Ist eine Börse beauftragt worden, Versteigerungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) durchzuführen, gelten hinsichtlich dieser Versteigerungen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7796/al61748-0.htm