Tools:
Update via:
Änderung § 25 BörsG vom 03.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 BörsG, alle Änderungen durch Artikel 8 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie des BörsGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 25 BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 25 BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Aussetzung und Einstellung des Handels | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Geschäftsführung kann den Handel von Wirtschaftsgütern oder Rechten | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Geschäftsführung kann den Handel von Finanzinstrumenten, Wirtschaftsgütern oder Rechten |
1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und 2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint. | |
2 Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1. 3 Sie ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu veröffentlichen. 4 Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen. | 2 Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maßnahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen. 3 Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen. (1a) 1 Betrifft die Aussetzung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, so setzt die Geschäftsführung auch den Handel von mit diesem Finanzinstrument verbundenen Derivaten im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 dieser Richtlinie aus, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument erforderlich ist. 2 Das Gleiche gilt für eine Einstellung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. (1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder 1a unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7796/al66137-0.htm