Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BörsG am 16.02.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Februar 2013 durch Artikel 3 des EMIR-AG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BörsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung
BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Börsen
    § 3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
    § 4 Erlaubnis
    § 5 Pflichten des Börsenträgers
    § 6 Inhaber bedeutender Beteiligungen
    § 7 Handelsüberwachungsstelle
    § 8 Zusammenarbeit
    § 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
    § 10 Verschwiegenheitspflicht
    § 11 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen
    § 12 Börsenrat
    § 13 Wahl des Börsenrates
    § 14 (aufgehoben)
    § 15 Leitung der Börse
    § 16 Börsenordnung
    § 17 Gebühren und Entgelte
    § 18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
    § 19 Zulassung zur Börse
    § 20 Sicherheitsleistungen
    § 21 Externe Abwicklungssysteme
    § 22 Sanktionsausschuss
Abschnitt 2 Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
    § 23 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
    § 24 Börsenpreis
    § 25 Aussetzung und Einstellung des Handels
    § 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Abschnitt 3 Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen
    § 27 Zulassung zum Skontroführer
    § 28 Pflichten des Skontroführers
    § 29 Verteilung der Skontren
    § 30 Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
    § 31 Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
Abschnitt 4 Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
    § 32 Zulassungspflicht
    § 33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
    § 34 Ermächtigungen
    § 35 Verweigerung der Zulassung
    § 36 Zusammenarbeit in der Europäischen Union
    § 37 Staatliche Schuldverschreibungen
    § 38 Einführung
    § 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
    § 40 Pflichten des Emittenten
    § 41 Auskunftserteilung
    § 42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten
    § 43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
    § 44 (aufgehoben)
    § 45 (aufgehoben)
    § 46 (aufgehoben)
    § 47 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Freiverkehr
    § 48 Freiverkehr
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
    § 49 Strafvorschriften
    § 50 Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 50a Bekanntmachung von Maßnahmen
    § 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
    § 52 Übergangsregelungen

§ 3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde


(1) 1 Die zuständige oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. 2 Ihrer Aufsicht unterliegen insbesondere der Börsenrat, die Börsengeschäftsführung, der Sanktionsausschuss und die Handelsüberwachungsstelle (Börsenorgane) sowie der Börsenträger, die Einrichtungen, die sich auf den Börsenverkehr einschließlich der nach § 5 Abs. 3 ausgelagerten Bereiche beziehen, und der Freiverkehr. 3 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen, die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse sowie die ordnungsmäßige Erfüllung der Börsengeschäfte (Börsengeschäftsabwicklung).

(2) 1 Die Börsenaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. 2 Die Börsenorgane sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

(4) 1 Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne besonderen Anlass von der Börse und dem Börsenträger sowie von den nach § 19 zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen, Börsenhändlern, Skontroführern und den skontroführenden Personen (Handelsteilnehmer) und von den Emittenten der zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfungen vornehmen. 2 Die Börsenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern erfolgt. 3 Sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, kann die Börsenaufsichtsbehörde von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 4 Sie kann in diesen Fällen insbesondere

1. von den Handelsteilnehmern die Angabe der Identität der Auftraggeber und der aus den getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen sowie der Veränderungen der Bestände von Handelsteilnehmern in an der Börse gehandelten Finanzinstrumenten verlangen,

2. von den Auftraggebern und berechtigten oder verpflichteten Personen Auskünfte über die getätigten Geschäfte einschließlich der Angabe der Identität der an diesen Geschäften beteiligten Personen verlangen,

3. von Wertpapiersammelbanken und Systemen zur Sicherung der Erfüllung von Börsengeschäften Auskünfte über Veränderungen der Bestände von Handelsteilnehmern in an der Börse gehandelten Finanzinstrumenten verlangen und

4. von der Börse, den Handelsteilnehmern und mit diesen verbundenen Unternehmen die Vorlage von bereits existierenden Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen verlangen; das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt, die Betroffenen sind nach § 101 der Strafprozessordnung zu benachrichtigen.

5 Die Auskunftspflichtigen haben den Bediensteten der Börsenaufsichtsbehörde während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde erforderlich ist. 6 Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder, wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig und insoweit zu dulden. 7 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 8 Die Befugnisse und Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten entsprechend, sofern von der Börsenaufsichtsbehörde beauftragte Personen und Einrichtungen nach diesem Gesetz tätig werden. 9 Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 10 Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(5) 1 Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen zu erlassen. 2 Sie kann gegenüber der Börse, dem Börsenträger und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu verhindern oder Missstände zu beseitigen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse, der Börsengeschäftsabwicklung oder deren Überwachung beeinträchtigen können. 3 Sie kann zu diesem Zweck insbesondere

1. die Aussetzung oder Einstellung des Börsenhandels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten, Rechten oder Wirtschaftsgütern anordnen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Börse die Nutzung eines zentralen Kontrahenten, einer Clearingstelle oder eines börslichen Abwicklungssystems untersagen, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigt wird, oder



2. der Börse die Nutzung eines zentralen Kontrahenten, einer Clearingstelle oder eines börslichen Abwicklungssystems untersagen, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigt wird oder die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4 oder des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) vorliegen, oder

3. die Nutzung eines externen Abwicklungssystems untersagen,

soweit dies zur Durchsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes geboten ist. 4 Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 hat die Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(6) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zulassung des Unternehmens oder andere Maßnahmen der Geschäftsführung rechtfertigen können, hat sie die Geschäftsführung zu unterrichten.

(7) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen.

(8) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Kommt die Börse oder eines ihrer Organe wiederholt und dauerhaft den Anordnungen der Börsenaufsicht nicht nach, kann die Börsenaufsichtsbehörde, sofern ihre sonstigen Befugnisse nicht ausreichen und soweit und solange der ordnungsgemäße Börsenbetrieb es erfordert, Beauftragte bestellen, die die Aufgaben der Börse oder eines ihrer Organe auf Kosten des Börsenträgers wahrnehmen.

(11) Adressaten von Maßnahmen nach Absatz 4, die von der Börsenaufsichtsbehörde wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Verbote des § 26 dieses Gesetzes oder des § 14 oder des § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommen werden, dürfen andere Personen als staatliche Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Externe Abwicklungssysteme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Börsenordnung kann die Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die börslichen Systeme für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung vorsehen. Eine solche Anbindung ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass



(1) 1 Die Börsenordnung kann die Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die börslichen Systeme für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung vorsehen. 2 Eine solche Anbindung ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass

1. das System für die angebotene Dienstleistung zur Abwicklung der Börsengeschäfte über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt, und

2. der Betreiber des Systems die notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen für eine Anbindung des Systems an die börslichen Systeme für den Handel und die Börsengeschäftsabwicklung geschaffen hat, und

3. eine ordnungsgemäße und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten effiziente Abrechnung und Abwicklung der Geschäfte an der Börse gewährleistet ist.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte nutzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 50 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 3 Abs. 11 eine Person in Kenntnis setzt,

2. entgegen § 4 Abs. 7 einen Wechsel bei einer dort genannten Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

3. entgegen

a) § 6 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder

b) § 6 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6 Satz 1,

jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 2 eine Veröffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

6. entgegen § 41 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 3 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3, oder

b) § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder

2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 8, ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 und 6 und des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 50a (neu)




§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen


vorherige Änderung

 


1 Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. 2 Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.