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Synopse aller Änderungen des BörsG am 28.11.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. November 2021 durch Artikel 6 des SchwFinBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BörsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2021 geltenden Fassung
BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Börsen und weitere Begriffsbestimmungen
    § 3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
    § 3a Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/2365
    § 3b Meldung von Verstößen
    § 4 Erlaubnis
    § 4a Geschäftsleitung des Börsenträgers
    § 4b Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Börsenträgers
    § 5 Pflichten des Börsenträgers
    § 6 Inhaber bedeutender Beteiligungen
    § 7 Handelsüberwachungsstelle
    § 8 Zusammenarbeit
    § 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
    § 10 Verschwiegenheitspflicht
    § 11 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen
    § 12 Börsenrat
    § 13 Wahl des Börsenrates
    § 14 (aufgehoben)
    § 15 Leitung der Börse
    § 16 Börsenordnung
    § 17 Gebühren und Entgelte
    § 18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
    § 19 Zulassung zur Börse
    § 19a Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern
    § 20 Sicherheitsleistungen
    § 21 Externe Abwicklungssysteme
    § 22 Sanktionsausschuss
    § 22a Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
    § 22b Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 2 Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
    § 23 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
    § 24 Börsenpreis
    § 25 Aussetzung und Einstellung des Handels
    § 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
    § 26a Order-Transaktions-Verhältnis
    § 26b Mindestpreisänderungsgröße
    § 26c Market-Making-Systeme
    § 26d Algorithmische Handelssysteme und elektronischer Handel
    § 26e Informationen über die Ausführungsqualität
    § 26f Positionsmanagementkontrollen
    § 26g Übermittlung von Daten
Abschnitt 3 Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen
    § 27 Zulassung zum Skontroführer
    § 28 Pflichten des Skontroführers
    § 29 Verteilung der Skontren
    § 30 (aufgehoben)
    § 31 (aufgehoben)
Abschnitt 4 Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
    § 32 Zulassungspflicht
    § 33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
    § 34 Ermächtigungen
    § 35 Verweigerung der Zulassung
    § 36 Zusammenarbeit in der Europäischen Union
    § 37 Staatliche Schuldverschreibungen
    § 38 Einführung
    § 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
    § 40 Pflichten des Emittenten
    § 41 Auskunftserteilung
    § 42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten
    § 43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
    § 44 (aufgehoben)
    § 45 (aufgehoben)
    § 46 (aufgehoben)
    § 47 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
    § 48 Freiverkehr
    § 48a KMU-Wachstumsmarkt
    § 48b Organisiertes Handelssystem an einer Börse
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
    § 49 Strafvorschriften
    § 50 Bußgeldvorschriften
    § 50a Bekanntmachung von Maßnahmen
    § 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
    § 52 Übergangsregelungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 53 Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
(heute geltende Fassung) 

§ 26f Positionsmanagementkontrollen


(1) 1 Eine Börse, an der Warenderivate gehandelt werden, muss Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der nach § 54 Absatz 1 bis 5 und § 55 des Wertpapierhandelsgesetzes festgelegten Positionslimits (Positionsmanagementkontrollen) einrichten. 2 Diese müssen transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwenden sind und der Art und Zusammensetzung der Handelsteilnehmer sowie deren Nutzung der zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung tragen. 3 Im Rahmen von Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2 hat die Börse insbesondere sicherzustellen, dass sie das Recht hat,

1. die offenen Kontraktpositionen jedes Handelsteilnehmers zu überwachen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. von jedem Handelsteilnehmer Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer von ihm eingegangenen Position oder offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie über alle zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu erhalten,



2. von Handelsteilnehmern Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle etwaigen zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden,

3. von jedem Handelsteilnehmer die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer von ihm eingegangenen Position zu verlangen und, falls der Betreffende dem nicht nachkommt, einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen, und

4. von jedem Handelsteilnehmer zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfließen zu lassen, die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.

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4 Nähere Bestimmungen zum Inhalt der Positionsmanagementkontrollen ergeben sich aus den von der Kommission aufgrund der gemäß Artikel 57 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Absätzen 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassenen technischen Regulierungsstandards.

(2) 1 Die Börse unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde über Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen nach Absatz 1. 2 Die Börsenaufsichtsbehörde übermittelt diese Informationen an die Bundesanstalt und an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.



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§ 53 (neu)




§ 53 Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz


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§ 26e findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung.