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Zitierungen von § 47b BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47b BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 BörsG Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften (vom 15.12.2023)
... 48 Monate nicht übersteigt. (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn 1. deren Satzung den in Absatz 1 genannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
... der Einlagenrückgewähr § 47a Aktienoptionen § 47b Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung". ... 48 Monate nicht übersteigt. (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn 1. deren Satzung den in Absatz 1 genannten ... bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts nicht. § 47b Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung (1) Der ...
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