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Artikel 5 - Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 GewO § 34c, § 144, § 145, § 146

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 34c nach dem Wort „Makler," das Wort „Anlageberater," eingefügt.

2.
§ 34c wird wie folgt geändert:

a0)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Makler," das Wort „Anlageberater," eingefügt.

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

2.
den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln,

3.
Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes betreiben,

4.
Bauvorhaben

a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,

b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde."

b)
In Absatz 5 Nr. 3 werden nach dem Wort „Vermittlungstätigkeiten" die Wörter „oder Anlageberatung" eingefügt.

3.
§ 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" wird die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.

bb)
Nach dem Wort „nachweist" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1" wird die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt.

dd)
Die Wörter „nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anlageberatung betreibt oder" werden angefügt.

b)
In Nummer 1 Buchstabe i werden die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt und die Wörter „oder die Gelegenheit hierzu nachweist" gestrichen.

4.
§ 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

b)
In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

5.
In § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 9 MEG II Änderung der Gewerbeordnung
... der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: 1. In ...