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Artikel 5 - Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG k.a.Abk.)
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe Artikel 14
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Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 GewO § 34c, § 144, § 145, § 146
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 34c nach dem Wort Makler," das Wort Anlageberater," eingefügt.
- 2.
- § 34c wird wie folgt geändert:
- a0)
- In der Überschrift wird nach dem Wort Makler," das Wort Anlageberater," eingefügt.
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wer gewerbsmäßig- 1.
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- 2.
- den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln,
- 3.
- Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes betreiben,
- 4.
- Bauvorhaben
- a)
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
- b)
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
- b)
- In Absatz 5 Nr. 3 werden nach dem Wort Vermittlungstätigkeiten" die Wörter oder Anlageberatung" eingefügt.
- 3.
- § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Angabe § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" wird die Angabe Buchstabe a" gestrichen.
- bb)
- Nach dem Wort nachweist" wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Nach der Angabe § 34c Abs. 1 Satz 1" wird die Angabe Nr. 2" durch die Angabe Nr. 4" ersetzt.
- dd)
- Die Wörter nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anlageberatung betreibt oder" werden angefügt.
- b)
- In Nummer 1 Buchstabe i werden die Angabe § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt und die Wörter oder die Gelegenheit hierzu nachweist" gestrichen.
- 4.
- § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 5.
- In § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird die Angabe § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 5 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 9 MEG II Änderung der Gewerbeordnung
... der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: 1. In ...
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