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Änderung Artikel 10 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 28.12.2007

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Artikel 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
Artikel 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19a G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:

1. In § 323 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „amtlichen' durch das Wort „regulierten' ersetzt.

(Text alte Fassung)

2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 des Börsengesetzes' durch die Angabe „§ 27 Abs. 1 des Börsengesetzes' ersetzt.

(Text neue Fassung)

2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Satz 1 des Börsengesetzes' durch die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes' ersetzt.

3. In § 342b Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „amtlichen oder geregelten' durch das Wort „regulierten' ersetzt.