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Artikel 1 - Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (8. BBankGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort sechs" durch das Wort vier" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden in Satz 2 die Wörter von zwei weiteren Mitgliedern" durch die Wörter eines weiteren Mitglieds" und das Wort vier" durch das Wort drei" ersetzt und nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:
Für die Bestellung des Vizepräsidenten kann der Bundesrat der Bundesregierung einen Vorschlag zuleiten."
- 2.
- In § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 45 Weitere Übergangsvorschriften". - b)
- Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung kann der Vorstand bis zum 30. April 2009 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern bestehen."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7798/a150879.htm