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Artikel 1 - Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (8. BBankGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank


Artikel 1 ändert mWv. 20. Juli 2007 BBankG § 7, § 36, § 45

Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „vier" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden in Satz 2 die Wörter „von zwei weiteren Mitgliedern" durch die Wörter „eines weiteren Mitglieds" und das Wort „vier" durch das Wort „drei" ersetzt und nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:

„Für die Bestellung des Vizepräsidenten kann der Bundesrat der Bundesregierung einen Vorschlag zuleiten."

2.
In § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt.

3.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Weitere Übergangsvorschriften".

b)
Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung kann der Vorstand bis zum 30. April 2009 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern bestehen."