Das
Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom
29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „vier" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden in Satz 2 die Wörter „von zwei weiteren Mitgliedern" durch die Wörter „eines weiteren Mitglieds" und das Wort „vier" durch das Wort „drei" ersetzt und nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Für die Bestellung des Vizepräsidenten kann der Bundesrat der Bundesregierung einen Vorschlag zuleiten."
- 2.
- In § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Weitere Übergangsvorschriften".
- b)
- Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung kann der Vorstand bis zum 30. April 2009 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern bestehen."