Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Ethikratgesetz (EthRG)

G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1385 (Nr. 31)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 116-2 Gremienbesetzung

§ 10 Kosten



(1) Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Aufwandsentschädigung wird vom Präsidenten des Deutschen Bundestags festgesetzt.

(2) Die Kosten des Deutschen Ethikrats und seiner Geschäftsstelle trägt der Bund.

Anzeige