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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln (3. StandRegVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
§ 2 der Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2077) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 2
Arzneimittel, die sich am 19. Juli 2007 im Verkehr befinden und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 19. Juli 2007 geltenden Fassung entsprechen, müssen ab dem 1. Januar 2009 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und mit einer Packungsbeilage versehen werden."
§ 2
Arzneimittel, die sich am 19. Juli 2007 im Verkehr befinden und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 19. Juli 2007 geltenden Fassung entsprechen, müssen ab dem 1. Januar 2009 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und mit einer Packungsbeilage versehen werden."
Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. StandRegVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. StandRegVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Frischzellenverordnung
V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 980
§ 3 FrizV Ausnahmen vom Verbot
... von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2007 (BGBl. I S. 1387 ) geändert worden ist, von der Registrierung freigestellt sind, 8. von ...
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