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Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (BMeldDÜV1u2ÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnen
- -
- die Bundesregierung auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 sowie
- -
- das Bundesministerium des Innern auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 3
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