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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen (ErprobVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 MetallbAusbErprobV § 1, § 7, § 8
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 377) wird wie folgt geändert:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ErprobVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErprobVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468
§ 16 MetallbAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Metallbauer/zur Metallbauerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 377), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft. ...
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