Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik vom
12. Februar 2004 (BGBl. I S. 262) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.
- d)
- Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Fällen des §
27a Abs. 1, des §
27b Abs. 1, des §
36 Abs. 2 und des §
37 Abs. 2 der
Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§
3 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 3.
- In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1442; aufgehoben durch § 11 V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578